Statuten

Statuten

European Association of Sexological Bodyworkers (EASB)

1. Name und Sitz

1.1     Unter dem Namen „European Association of Sexological Bodyworkers“ (nachfolgend EASB  oder Verein genannt) besteht ein gemeinnütziger Verein gemäß Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2     Der Sitz der EASB ist in Zürich.

 

2. Zweck

2.1       Die EASB ist der Berufsverband der Sexological Bodyworkerinnen und Bodyworker in Europa.

2.2       Zweck der EASB ist:

  • Förderung und Sicherung von Qualität und Ethik in Ausbildung und Berufsausübung durch Festlegung von Ausbildungsstandards, Anerkennung von Ausbildungsinstituten, Organisation von Weiterbildungsangeboten und Herausgabe von Ethikrichtlinien,
  • Förderung von Sexological Bodywork als Beruf und Pflege des Ansehens und der Anerkennung von Sexological Bodywork in der Öffentlichkeit,
  • Wahrung der Interessen des Berufsstandes,
  • Förderung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit von Sexological Bodyworkern untereinander und mit anderen Berufsgruppen.

 

Die EASB kann zur Realisierung ihrer Ziele und Zwecke alle dazu geeigneten Massnahmen ergreifen.

 

3. Mitgliedschaft

3.1       Aktivmitglied kann jede/r nach dem Ausbildungsreglement des EASB zertifizierte Sexological Bodyworker/in werden, Passivmitglied jede natürliche oder juristische Person, die den Vereinszweck unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.2       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Statuten, Reglemente oder Ethikrichtlinien in schwerwiegender Weise verletzt oder seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und alle Verpflichtungen.

 

4. Mittel

4.1       Die EASB finanziert sich über Beiträge der Mitglieder, deren Höhe und Zahlweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

4.2       Weitere Mittel des Vereins können durch private und öffentliche Zuwendungen jeder Art, sowie durch Veranstaltungen irgendwelcher Art beschafft werden.

 

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
  • der/die KassierIn
  • der/die RevisorIn

 

6. Die Mitgliederversammlung

6.1     Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung beschließt einen Zeitpunkt für die nächste Versammlung.

6.2     Der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten  können jederzeit unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes die Einberufung einer außerodentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche spätestens 30 Tage nach Einreichung des Verlangens zu erfolgen hat.

6.3     Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden per E-Mail.

6.4      Jede/r Stimmberechtigte hat das Recht, zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie den Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag erreichen.

6.5     Jedes Aktivmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jede/r Stimmberechtigte kann sich an der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Passivmitglieder werden zur Versammlung eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.

6.6     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden. Ausnahmen sind Beschlüsse zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereins, für die Zweidrittelmehrheiten erforderlich sind.

6.7     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der Protokollführung zu unterschreiben ist.

6.8     Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Festsetzung und Änderung der Statuten und Reglemente
  • Festsetzung des Budgets
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, der Jahresrechnung, des

                          Revisorenberichts und die Décharge-Erteilung an den Vorstand

  • Genehmigung der Buchhaltung
  • Genehmigung der Protokolle von Mitgliederversammlungen
  • Beitritt zu anderen Verbänden oder Organisationen
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens      

7. Der Vorstand

7.1 Der Vorstand ist das Exekutivorgan der EASB, er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

7.2     Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und zwei bis acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder sollen die vertretenen europäischen Länder bzw. Regionen angemessen berücksichtigt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, die bzw. der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

7.3     Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren bis zur entsprechenden Mitgliederversammlung gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

7.4     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder per Telefonkonferenz gefasst werden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

7.5     Die Zeichnungsberechtigung für den Verein regelt der Vorstand selbst.

 

8. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.